Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 31

§ 31 – Grundsätze der Berufsberatung

Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Durchführung einer Potenzialanalyse entsprechend § 37 Absatz 1 kann angeboten werden.

Kurz erklärt

  • Bei der Berufsberatung werden die Interessen und Fähigkeiten der Ratsuchenden berücksichtigt.
  • Auch die aktuellen und zukünftigen Jobmöglichkeiten spielen eine Rolle.
  • Die Beratung soll auf die individuellen Neigungen und Eignungen eingehen.
  • Es kann eine Potenzialanalyse angeboten werden.
  • Diese Analyse hilft, die beruflichen Möglichkeiten besser zu verstehen.