Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 31
§ 31 – Grundsätze der Berufsberatung
Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Durchführung einer Potenzialanalyse entsprechend § 37 Absatz 1 kann angeboten werden.
Kurz erklärt
- Bei der Berufsberatung werden die Interessen und Fähigkeiten der Ratsuchenden berücksichtigt.
- Auch die aktuellen und zukünftigen Jobmöglichkeiten spielen eine Rolle.
- Die Beratung soll auf die individuellen Neigungen und Eignungen eingehen.
- Es kann eine Potenzialanalyse angeboten werden.
- Diese Analyse hilft, die beruflichen Möglichkeiten besser zu verstehen.